Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen der SGS Feinwerktechnik GbR
gültig ab dem 01. Januar 2025
I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle Verträge zwischen der SGS Feinwerktechnik GbR (nachfolgend SGS genannt) und Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Kunde genannt) über Leistungen der Herstellung und Lieferung, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht noch einmal gesondert erwähnt werden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten auch dann, wenn SGS in Unkenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen den Auftrag ausführt. Eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn SGS diesen ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt hat.
II. Vertragsschluss, Schriftform und Leistungsumfang
1 Angebote von SGS sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung eines Auftrags bzw. einer Bestellung oder konkludent durch Ausführung des Auftrags bzw. der bestellten Lieferung zustande.
2 Allein maßgeblich für die Rechtebeziehung zwischen dem Kunden und SGS ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Ergänzungen und Änderungen des geschlossenen Vertrags sowie der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Der Schriftform genügt auch die telekommunikative Übermittlung – insbesondere per E-Mail.
3 Vom Leistungsumfang sind nur ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarte Leistungen und Lieferungen erfasst. Zusatzleistungen sind weder geschuldet noch vom Preis erfasst. Für den Fall, dass die Parteien uneinig darüber sind, ob bestimmte Leistungen Teil des beauftragten Leistungsumfangs sind oder ein Nachtrag abzuschließen ist, ist SGS zur Leistungsverweigerung berechtigt.
4 Es ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden, die Tauglichkeit der Produkte von SGS für seine Zwecke (einschließlich der Zwecke seiner Abnehmer) zu prüfen. Eine Haftung für die Tauglichkeit der Produkte von SGS für die Zwecke des Kunden setzt voraus, dass SGS die Tauglichkeit schriftlich bestätigt oder garantiert hat.
5 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen dienen nur der Veranschaulichung und sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; an diesen stehen Eigentums- und Urheberrechte ausschließlich SGS zu. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Die darin enthaltenen Abbildungen sind nur Näherungswerte. Abweichungen bleiben uns vorbehalten. Der Kunde übernimmt für die von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Lehren, Muster usw. die volle Verbindlichkeit. Mündliche Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
6 SGS ist berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Soweit die Leistungserbringung durch den jeweiligen Subunternehmer eine Überlassung von vertraulichen Informationen des Kunden erfordert, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass diese zum Zweck der Leistungserbringung von SGS an Subunternehmer weitergegeben werden dürfen. SGS verpflichtet sich dabei, vor einer Weitergabe jeweilige Subunternehmer darauf hinzuweisen, dass er zur vertraulichen Behandlung der ihm überlassenen Informationen verpflichtet ist.
III. Preise, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1 Sämtliche Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der bei Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und Verpackungskosten sowie sonstigen Spesen.
2 Lieferungen erfolgen FCA (Incoterms 2010) ab 82497 Unterammergau, In der Weide 9 bzw. 82442 Saulgrub, Dorfstr. 19.
3 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung mit Rechnungsstellung fällig.
4 Der Kunde kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung – unabhängig von einer Mahnung durch SGS – in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung die Zahlung leistet.
5 Wird eine fällige Forderung von SGS auch nach Zahlungserinnerung und Ablauf einer weiteren Frist von zwei Wochen nicht ausgeglichen, werden alle Forderungen von SGS aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden sofort zur Zahlung fällig. SGS ist dann berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder ausreichende Sicherheitsleistung auszuführen.
6 Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegenüber von SGS nur aufrechnen, wenn die Forderungen des Kunden unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind oder wenn es sich um eine Forderung des Kunden aus demselben Geschäftsverhältnis handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen eigener Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
IV. Preisänderungen
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist SGS berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen der Bestellung und der Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
V. Annullierungskosten
Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann SGS unbeschadet der Möglichkeit, Vertragserfüllung zu verlangen oder einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, bis zu 10% des Netto-Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass SGS durch den Rücktritt kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
VI. Fristen, Termine, Verzug
1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, soweit sie von SGS bestätigt werden.
2 Fristen beginnen, soweit nicht anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen aus dieser und anderen Bestellungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden.
3 Die vereinbarten Fristen verlängern sich bzw. die vereinbarten Termine verzögern sich bei von SGS nicht zu vertretenden Behinderungen des Geschäftsbetriebs und/oder des Geschäftsbetriebs seiner Lieferanten oder Subunternehmer, insbesondere durch Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen sowie allen übrigen Fällen höherer Gewalt. Die Fristen verlängern bzw. die Termine verzögern sich um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das Gleiche gilt bei Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen oder Betriebsmitteln, Mangel an Transportmöglichkeiten sowie bei nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten, wenn diese Umstände nicht von SGS zu vertreten sind und soweit sie nachweislich auf die von SGS geschuldete Leistung von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von SGS nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Von SGS werden Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
4 Befindet sich SGS in Verzug, so muss der Kunde SGS, bevor er sich vom Vertrag lösen kann, schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzen.
VII. Gewährleistung
1 Im Fall eines Mangels, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden war, hat der Kunde einen Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung nach Wahl von SGS.
Die für die Nachbesserung/Nachlieferung anfallenden Kosten (Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) sowie die Kosten für die Prüfung des Mangels trägt der Kunde.
Kann SGS einen seiner Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, oder sind für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nachbesserung Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2 Der Kunde hat SGS etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3 Die Gewährleistungspflicht besteht nicht, falls
a) der Kunde den gemäß dem Vertrag herzustellenden und zu liefernden Gegenstand (nachfolgend Lieferungsgegenstand genannt) nicht gemäß dessen Bestimmung eingesetzt hat oder
b) vom Kunden ohne gesonderte schriftliche Zustimmung von SGS Veränderungen am Liefergegenstand vorgenommen werden.
4 Das Recht des Kunden auf Schadenersatz richtet sich nach den Voraussetzungen in Ziffer 8 und 9; § 444 BGB bleibt unberührt.
5 Ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung von nicht leistungsbezogenen Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB steht dem Kunden über die gesetzlichen Vorschriften hinaus nur dann zu, wenn er SGS zuvor schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch von SGS nicht beseitigt wurde.
VIII. Haftung auf Schadenersatz, Rückruf
1 Ansprüche des Kunden auf Aufwendungs- und Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind beschränkt auf Schäden, die von SGS oder einem seiner Erfüllungshilfen oder Auftragnehmer
a) vorsätzlich,
b) grob fahrlässig oder
c) im Fall von wesentlichen Vertragspflichten leicht fahrlässig
herbeigeführt wurden.
Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinn sind solche Pflichten von SGS, die die Rechte des Kunden, die dieser nach dem Inhalt und Zweck des mit SGS geschlossenen Vertrags hat, erfüllen sollen sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des mit SGS geschlossenen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertraut hat.
2 Die Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung als bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typische Schäden vorhersehbar waren, es sei denn, SGS haftet wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.
3 Die Haftung ist nach Grund und Höhe begrenzt auf die Haftpflichtversicherungsdeckungssumme von SGS.
4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall einer anderen weitergehenderen zwingenden gesetzlichen Haftung.
IX. Verjährung
1 Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten seit Gefahrenübergang.
2 Schadenersatzansprüche, soweit sie nicht im Zusammenhang mit einem Mangel stehen, verjähren innerhalb eines Jahres seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den, den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
3 Die Regelungen in vorstehenden Ziffern 1 und 2 gelten nicht, soweit die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SGS beruhen, ein Fall der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit vorliegt, im Fall der Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz oder im Fall einer anderen weitergehenderen zwingenden gesetzlichen Haftung. Im Übrigen bleibt § 444 BGB unberührt.
X. Versuche, Serienteile
1 Versuche besonderer Art mit unseren Materialien erfolgen auf Kosten und Risiko des Kunden, Muster werden nur gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
2 Sind Serienteile in Auftrag gegeben, so darf die Lieferung um eine angemessene Stückzahl unter- oder überschritten werden.
XI. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1 Der Kunde hat bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden oder damit in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz von SGS zuständig ist. SGS ist auch berechtigt am Sitz des Kunden zu klagen.
2 Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht unter Ausschluss der Regelungen über den Internationalen Warenkauf (CSIG) sowie derjenigen Bestimmungen des Deutschen Internationalen Privatrechts, die zur Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung führen würde.
3 Soweit eine andere als die deutsche Sprachfassung dieser AGB existiert, ist ausschließlich die deutsche Sprachfassung rechtsverbindlich. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB, soweit hierüber eine deutsche Sprachfassung besteht.
4 Als Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen aus diesem Vertrag wird Unterammergau vereinbart.
XII. Sonstiges
1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit SGS geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von SGS.
2 Sollte eine der Bestimmungen in diesen AGB ganz oder zum Teil unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinn und Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahe kommende Bestimmung als vereinbart. Das Gleiche gilt im Fall einer Vertragslücke.